Informationen

Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.

Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.

 

Was leistet die Pflegekasse?

  • Sachleistung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.
  • Pflegegeld: Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.
  • Kombination: Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten, monatlichen Betrag durchgeführt.
  • Seit Januar 2017 gibt es einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit: Die Pflegegrade. Mit den Pflegegraden sollen geistige Erkrankungen mehr berücksichtigt werden, als sie das noch mit den Pflegestufen wurden. Darüber hinaus soll die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen maßgeblich zur Einstufung ihrer Pflegebedürftigkeit beitragen.
  • Fünf Pflegegrade lösen die drei bisherigen Pflegestufen ab

    Die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzen die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3. Die jeweilige Einstufung findet im Rahmen des sogenannten Prüfverfahrens NBA (“Neues Begutachtungsassessment“) statt: Dabei bestimmen die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder der MEDICPROOF (bei privat Versicherten) mit einem Punktesystem die Fähigkeit der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu meistern.

    Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Ist der Betroffene nur geringfügig in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt, wird ihm der Pflegegrad 1 zugewiesen. Dies entspricht einer Punktzahl von 12,5 bis unter 27. Folgende Leistungen stehen ihm nun zu:

  • Kostenerstattung von bis zu 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Erreicht der Antragsteller bei der Begutachtung 27 bis unter 47,5 Punkte, so empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse die Anerkennung des Pflegegrads 2. Sofern die Pflegekasse den Pflegegrad 2 anerkennt, hat der Versicherte Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Pflegesachleistungen von 689 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege von 316 Euro pro Monat
  • Zuschuss für die vollstationären Pflege in Höhe von 770 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) in Höhe von 689 Euro pro Monat
  • Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Eine schwere Beeinträchtigung in der Selbstständigkeit schlägt sich in einer Bewertung zwischen 47,5 und unter 70 Punkten nieder. Sofern die Pflegekasse den Pflegegrad 3 anerkennt, haben Betroffene Anspruch auf folgende Leistungen aus der Pflegekasse:

  • Pflegesachleistungen: 1.298 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 545 Euro pro Monat
  • Zuschuss zur vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 1.262 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.298 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entastungsleistungen
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    Erreicht der Betroffene im Prüfverfahren 70 bis unter 90 Punkte, so ist von einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag auszugehen. Genehmigt die Pflegekasse den Pflegegrad 4, so stehen dem Versicherten folgende Leistungen zu:

  • Pflegesachleistungen: 1.612 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 728 Euro pro Monat
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 1.775 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.612 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

    In den Pflegegrad 5 wird der Patient eingestuft, wenn er bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten erreicht. In diesem Fall sieht der Gutachter besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Bisher entsprach dies der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. sogenannten Härtefällen. Hat ein Pflegebedürftiger Pflegegrad 5, so stehen ihm folgende Leistungen zu:

  • Pflegesachleistungen: 1.995 Euro pro Monat
  • alternativ Pflegegeld bei häuslicher Pflege: 901 Euro pro Monat
  • Zuschuss zu einer vollstationären Pflege im Alten- oder Pflegeheim: 2.005 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.995 Euro pro Monat
  • Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

 

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